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Ratgeber · Pflegeversicherung

Entlastungsbetrag 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz ändern soll

Von Pjer Alievski, AmiVio · Stand: 5. November 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Was ist der Stand der Gesetzgebung?

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist bisher ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Weder der Bundestag noch der Bundesrat haben darüber abschließend entschieden.

Die Verfahrensstufen im Überblick:

  • 5. Juni 2026: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.
  • 30. September 2026: Kabinettsbeschluss.
  • 9. Oktober 2026: Zuleitung an den Bundesrat als besonders eilbedürftig.
  • 5. November 2026: Erste Lesung im Bundestag (Drucksache 21/8869). Danach soll der Entwurf an die Ausschüsse gehen, federführend der Gesundheitsausschuss.

In Medienberichten wird der 1. Januar 2027 als Ziel für das Inkrafttreten genannt. Ein verbindliches Datum konnten wir in den amtlichen Unterlagen nicht belegen.

Was ändert sich laut Entwurf beim Entlastungsbetrag?

Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum Entwurf:

Alltagsbegleiterin und älterer Mann schneiden gemeinsam Gemüse in der Küche

Pflegegrad 2 bis 5

Der bisherige Entlastungsbetrag geht in einem neuen Sozialraumbudget auf. Es kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

Der monatlich verfügbare Betrag soll auf bis zu 175 Euro steigen.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre

Das Sozialraumbudget soll hier bis zu 300 Euro im Monat betragen.

Pflegegrad 1

Auf das Sozialraumbudget soll in Pflegegrad 1 nicht zugegriffen werden können. Der Entlastungsbetrag würde damit für diesen Pflegegrad wegfallen.

Stattdessen sieht der Entwurf für Pflegegrad 1 unter anderem eine intensivere Beratung und Begleitung vor.

Einzelhelfer aus der Nachbarschaft

Einzelhelferinnen und Einzelhelfer aus der Nachbarschaftshilfe können als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden.

Ab 2028 soll die Anerkennung nach bundeseinheitlichen Kriterien durch die Pflegekassen erfolgen.

Weitere Änderungen: Der Entwurf sieht zusätzlich neue Budgets vor, etwa ein Entlastungsbudget, in das das Pflegegeld übergeht, ein ambulantes Sachleistungsbudget und ein Überbrückungsbudget für akute Situationen. Die Pflegegrade bleiben bestehen, die Schwellenwerte für die Einstufung sollen leicht angehoben werden. Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn deswegen nicht verlieren.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben

Der Entwurf würde den Betrag erhöhen, die Verwendung aber auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ausrichten. Die Unterstützung durch einen anerkannten Anbieter bliebe damit der Weg, das Budget zu nutzen.

Wenn Sie Pflegegrad 1 haben

Sollte der Entwurf unverändert Gesetz werden, entfiele der Entlastungsbetrag für Sie. Ob und wie sich das im Gesetzgebungsverfahren noch ändert, ist offen.

Wenn Sie Angehörige pflegen

Prüfen Sie, welche Leistungen Sie 2026 noch nutzen können, zum Beispiel die Verhinderungspflege.

Ob und wie Restbeträge aus 2026 in die neue Regelung übergehen, konnten wir aus den amtlichen Quellen nicht belegen. Fragen Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse nach.

Was gilt bis dahin?

Frau telefoniert am Küchentisch mit ihrer Pflegekasse und macht sich Notizen

Solange das Gesetz nicht verkündet und in Kraft getreten ist, gilt das bisherige Recht. Der Entlastungsbetrag beträgt weiter bis zu 131 Euro im Monat und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Die Pflegegrade und die bisherigen Leistungen bleiben unverändert. Weil sich der Entwurf im Verfahren noch ändern kann, sollten Sie Entscheidungen nicht allein darauf stützen.

Welche Leistungen Ihnen zustehen können, zeigt der Förderkompass. Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen 2026.

Unterstützung im Alltag bei AmiVio

AmiVio ist ein nach der AnFöVO NRW anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Wir bieten Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Haushaltshilfe über die Krankenkasse und Kinderbegleitung an.

Ob und in welchem Umfang eine Leistung bei Ihnen übernommen wird, entscheidet Ihre Pflege- oder Krankenkasse. Sprechen Sie uns gern über die Kontaktseite an.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ist das PNOG schon beschlossen?
Nein. Am 5. November 2026 steht die erste Lesung im Bundestag an. Es folgen Ausschussberatungen, weitere Beratungen und die Befassung des Bundesrates.
Entfällt der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 sicher?
Das ist im Regierungsentwurf so vorgesehen. Sicher ist es erst, wenn das Gesetz beschlossen und verkündet ist.
Muss ich schon jetzt etwas beantragen?
Aus dem Entwurf ergibt sich keine Antragspflicht vor einem Inkrafttreten. Bei Fragen zu Ihrem Anspruch hilft Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatung.
Verliere ich meinen Pflegegrad?
Laut Bundesgesundheitsministerium soll niemand allein wegen der neuen Schwellenwerte einen bereits anerkannten Pflegegrad verlieren.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Das lässt sich aus den amtlichen Quellen nicht verlässlich beantworten. Das Ministerium nennt als Verwendung des neuen Entlastungsbudgets eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Einzelheiten sollten Sie im Gesetzestext prüfen. Bis zum Inkrafttreten gilt die Verhinderungspflege nach bisherigem Recht.

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